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Allgemeine Verkaufsbedingungen 

im Rahmen von Kaufverträgen, die über den Onlineshop (shop.implify.de) der Implify GmbH, Rotfeder-Ring 5, 60327 Frankfurt am Main

– im Folgenden „Verkäuferin“ –

und

den Kunden – im Folgenden „Kunde“ – für Produkte aus dem Sortiment (im Folgenden „Produkte“) der Verkäuferin geschlossen werden. Der Kunde muss auf Aufforderung der Verkäuferin seine Zugehörigkeit zu Fachkreisen i.S.d. § 2 Heilmittelwerbegesetz nachweisen können.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Verkäuferin an den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn die Verkäuferin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Rechte, die die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Der Kunde kann aus dem Sortiment der Verkäuferin verschiedene Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Mit Einstellung der Produkte in den Onlineshop gibt die Verkäuferin ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über die im Onlineshop verfügbaren Produkte ab. Der Kunde kann diese Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Daten vor Absenden seiner verbindlichen Annahme des Angebots der Verkäuferin jederzeit ändern und einsehen. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Produkte annimmt (die Bestellung). Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch das Setzen eines Häkchens bei dem Feld „Ich habe die Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen und die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.“ diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen akzeptiert und dadurch zum Gegenstand seiner Bestellung gemacht hat.

2.3 Der Kunde erhält unmittelbar nach Absendung der Bestellung von der Verkäuferin eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Höhere Gewalt

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung entweder direkt vom Hersteller oder ab dem Sitz der Verkäuferin, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden werden die Produkte nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen und die Produkte an die Transportperson zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung).

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Empfangsbestätigung der Verkäuferin maßgebend. Vom Kunden gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.

3.3 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3.4 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die Verkäuferin, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.

3.5 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Verkäuferin bis zu ihrem Ablauf die Produkte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.

3.6 Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen (insbesondere eine unverschuldete Verknappung an Rohstoffen), Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Kunden die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

3.7 Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nur, wenn die Verzögerung von der Verkäuferin zu vertreten ist.

3.8 Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 8.1, die Produkte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber der Verkäuferin zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

§ 4 Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Verkäuferin oder der Hersteller selbst die Produkte am Lieferort gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder − bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 − an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin abweichend von Ziffer 3.1 Satz 2 im Einzelfall die Transportkosten übernommen hat.

4.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann die Verkäuferin den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

4.3 Angelieferte Produkte sind von dem Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Kunde ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellten Produkte Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweisen oder die zur Verfügung gestellten Produkte unwesentlich zu früh geliefert wurden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum der Verkäuferin.

5.2 Darüber hinaus bleibt die Verkäuferin Eigentümer der gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag zwischen dem Kunden und der Verkäuferin.

5.3 Der Kunden ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachfolgend auch „Vorbehaltsprodukte“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunden tritt der Verkäuferin schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunden hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an die Verkäuferin zu leisten. Weitergehende Ansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt. Der Kunden hat die Verkäuferin auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

5.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen, die der Verkäuferin nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsprodukte in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunden an die Verkäuferin bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Die Verkäuferin nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 5.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.

5.5 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von Die Verkäuferin gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte der Verkäuferin zu informieren und an den Maßnahmen der Verkäuferin zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

5.6 Der Kunden tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Werden die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen nicht von der Verkäuferin gelieferten Produkten veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Produkten abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunden hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an die Verkäuferin zu leisten.

5.7 Die Verkäuferin kann die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.

5.8 Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

5.9 Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 5 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Kunde der Verkäuferin hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um die Verkäuferin unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 6 Preise

6.1 Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der sich aus der Empfangsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Dem Kunden stehen drei verschiedene Bezahlalternativen zur Verfügung, aus denen er wählen kann: Bezahldienst PayPal, Bezahldienst Stripe oder Kauf auf Rechnung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Produkte. Die Verkäuferin behält sich vor, einzelne Bezahlalternativen bei bestimmten Bestellungen nicht anzubieten und in diesem Fall auf eine alternative Zahlungsweise zu verweisen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

6.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 trägt der Kunde die Transportkosten, welche im Rahmen des Bestellprozess ausgewiesen werden.

6.3 Liegen zwischen der Empfangsbestätigung und der Lieferung mehr als vier Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Rohstoffkosten, allgemeinen Preissteigerungen durch Inflation oder vergleichbaren Umständen ein, ist die Verkäuferin berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen. Dies gilt auch, wenn sich nach der Empfangsbestätigung mit fester Preisvereinbarung durch uns die Rohstoffpreise der jeweils betroffenen Produkte oder sonstige wesentliche Kostenfaktoren, wie insbesondere Energie-, Lohn-,Transport- oder Versicherungskosten, wesentlich (d. h. um mindestens 10 %) ändern. Die Verkäuferin ist dann zu einer angemessenen Erhöhung der Preise in dem Maße berechtigt, wie diese von der Kostensteigerung betroffen sind. Die Verkäuferin wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggf. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Produkte zu einem bestimmten Preis, berücksichtigen. Die preisändernden Faktoren wird die Verkäuferin dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§ 7 Zahlung und Fälligkeit

7.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder eine andere Zahlart als „Rechnung“ gewählt wurde, hat die Zahlung des Bruttopreises innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – jedoch nicht vor Lieferung – ohne jeden Abzug zu erfolgen.

7.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.

7.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt im Falle einer Entgeltforderung und Verzug des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist, die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend zu machen. Soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist die Pauschale nach dem vorstehenden Satz auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen.

7.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

7.5 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6 Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen der Verkäuferin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen der Verkäuferin verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Verkäuferin bestehen. Die Verkäuferin ist zudem nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB)

§ 8 Gewährleistung

8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen, unbeschadet der Regelung in Ziffer 3.8, voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Produkte bei Erhalt unverzüglich überprüft und der Verkäuferin offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Kunde der Verkäuferin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich im Sinne von Satz 1 gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bei der Verkäuferin maßgeblich ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Verkäuferin für den Mangel ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an die Verkäuferin schriftlich zu beschreiben. Die Überprüfung durch den Kunden muss insbesondere eine Sichtprüfung der Oberflächen beinhalten.

8.2 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Verkäuferin berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

8.3 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Abweichungen.

8.4 Bei Mängeln der Produkte ist die Verkäuferin nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreien Produkten berechtigt. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die Kosten der Überprüfung des Defekts aufseiten der Verkäuferin zu tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

8.5 Befinden sich die Produkte nicht am Lieferort, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, die der Verkäuferin dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.6 Mängelrechte bestehen nicht – bei natürlichem Verschleiß, insbesondere der Oberflächen; – bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (insbesondere nicht fachgerechte Verwendung durch den Kunden), unsachgemäßer Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;– bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Produkte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.

8.7 Der Kunde kann sich auf eine von der Verkäuferin im Einzelfall gewährte Verlängerung der Frist für das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder die Übernahme einer von den Mängelrechten unabhängigen Garantieerklärung nur berufen, sofern eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung seitens der Verkäuferin im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestätigung abgegeben wurde. Sofern der Kunde weitere Ansprüche im Zusammenhang mit sonstigen Garantieaktionen geltend machen möchte, ist dies – unabhängig von den Mängelrechten – nur dann grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Garantie eingehalten worden sind. Der Kunde muss darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen der Garantie vorliegen.

§ 9 Haftung

9.1 Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin vorbehaltlich Ziffer 9.1 nur, sofern Kardinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung der Verkäuferin auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

9.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Verkäuferin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

9.4 Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin vorbehaltlich Ziffer 9.1 für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises (siehe Ziffer 6). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten.

§ 10 Verjährung

10.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer 9.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Für Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

11.3 Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Die Wirksamkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.

11.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der Allgemeinen Verkaufsbedingungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand: Mai 2022